GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Die GOÄ-Ziffer 413 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 413 vergütet die sonographische Untersuchung der Hüftgelenke bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr und bildet die Grundlage des Hüftsonographie-Screenings zur Früherkennung einer Hüftdysplasie oder -luxation. Angewendet wird sie im Rahmen der pädiatrischen Vorsorge sowie gezielt bei klinischem Verdacht auf eine Reifungsstörung der Hüftgelenke, etwa bei auffälliger Abspreizhemmung oder familiärer Vorbelastung. Die Untersuchung erfasst standardmäßig beide Hüftgelenke im Seitenvergleich. Abgegrenzt wird 413 von Nummer 412 durch das untersuchte Organ: 412 betrifft den Schädel, 413 die Hüftgelenke; beide Ziffern sind altersgebunden auf die ersten zwei Lebensjahre beschränkt und können bei entsprechender Indikation nebeneinander anfallen, wenn sowohl Kopf als auch Hüfte untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 37,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 57,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 413 steht für „Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 413 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 413 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.