GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
Die GOÄ-Ziffer 415 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 415 erfasst die Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge und deckt damit die im Mutterpass vorgesehenen sonographischen Kontrolltermine während der Schwangerschaft ab. Je nach Untersuchungszeitpunkt kann die Leistung zusätzlich die Biometrie des Feten, also die Vermessung von Kopf, Rumpf und Extremitäten, sowie die Beurteilung der fetalen Organentwicklung einschließen. Angewendet wird sie durchgehend während der Schwangerschaft zur Überwachung von Wachstum, Lage und Entwicklung des Kindes sowie zur frühzeitigen Erkennung von Auffälligkeiten. Im Unterschied zu den organspezifischen Ultraschallziffern wie 417 (Schilddrüse) oder 418 (Brustdrüse) ist 415 speziell für die geburtshilfliche Vorsorgeuntersuchung vorgesehen und deckt damit einen eigenen, klar abgegrenzten Anwendungsbereich der Schwangerenbetreuung ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 415 steht für „Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 415 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 415 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.