GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gonadotropin-releasing-Hormon (GnRH)
Die GOÄ-Ziffer 4065 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gonadotropin-releasing-Hormon (GnRH)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 50,27 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4065 vergütet die Bestimmung des Gonadotropin-releasing-Hormons (GnRH), das im Hypothalamus gebildet wird und die Ausschüttung der Gonadotropine LH und FSH in der Hypophyse steuert. In der Praxis wird dieser Parameter zur Abklärung von Störungen der hypothalamisch-hypophysär-gonadalen Achse herangezogen, etwa bei der differentialdiagnostischen Einordnung eines Hypogonadismus, um zwischen einer hypothalamischen, hypophysären oder gonadalen Ursache zu unterscheiden. Die Bestimmung ergänzt damit die übrigen in dieser Untersuchungsgruppe genannten Hormone um die Beurteilung der reproduktionsendokrinen Steuerungsebene. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4061 bewertet, wird also nicht gesondert zusätzlich zu den übrigen Parametern vergütet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 50,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 56,83 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4065 steht für „Gonadotropin-releasing-Hormon (GnRH)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4065 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 50,27 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4065 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.