GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 423 – (Duplex-Verfahren)
Die GOÄ-Ziffer 424 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 423 – (Duplex-Verfahren)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 424 vergütet die zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung des Herzens im Duplex-Verfahren, also die Kombination aus zweidimensionaler Bilddarstellung und dopplersonographischer Erfassung von Blutflüssen. Sie kommt zum Einsatz, wenn zusätzlich zur strukturellen Darstellung des Herzens auch Flussgeschwindigkeiten und Flussrichtungen beurteilt werden müssen, etwa bei Klappenvitien, Shunts oder zur Quantifizierung von Regurgitationen. Die Leistung schließt nach der Legende ausdrücklich die Leistung nach Nummer 423 mit ein, sodass die zweidimensionale B-Mode-Untersuchung bei Durchführung einer Duplex-Echokardiographie nicht zusätzlich berechnet werden darf. Damit stellt 424 die umfassendste der drei echokardiographischen Ziffern dar und baut methodisch auf den Nummern 422 und 423 auf.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 93,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 142,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 424 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 424 steht für „Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 423 – (Duplex-Verfahren)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 424 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 424 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.