GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCl-Milieu und im Anti-Humanglobulintest
Die GOÄ-Ziffer 4000 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCl-Milieu und im Anti-Humanglobulintest“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4000 erfasst die serologische Vertraeglichkeitsprobe, die sogenannte Kreuzprobe, sowohl im NaCl-Milieu als auch im Anti-Humanglobulintest. Sie wird vor jeder Bluttransfusion angewendet, um durch direkte Testung von Empfaengerserum gegen Spendererythrozyten sicherzustellen, dass keine unvertraeglichen Antikoerper vorliegen, die eine haemolytische Transfusionsreaktion ausloesen koennten. Die Kombination beider Testverfahren erhoeht die Nachweissicherheit, da das NaCl-Milieu vor allem komplette, agglutinierende Antikoerper erfasst, waehrend der Anti-Humanglobulintest zusaetzlich inkomplette, nur mittels Coombsserum nachweisbare Antikoerper aufdeckt. Von Nummer 4001 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass sie ohne die zusaetzliche laborinterne Identitaetssicherung im AB0-System durchgefuehrt wird und damit die Standardkreuzprobe ohne diesen ergaenzenden Sicherungsschritt darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 15,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4000 steht für „Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCl-Milieu und im Anti-Humanglobulintest“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4000 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4000 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.