GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
AB0-Merkmale
Die GOÄ-Ziffer 3980 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „AB0-Merkmale“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3980 erfasst die einfache Blutgruppenbestimmung der AB0-Merkmale, also die Feststellung, ob ein Patient der Blutgruppe A, B, AB oder 0 angehoert. Sie kommt als Basisuntersuchung vor geplanten Transfusionen, Operationen oder in der Schwangerenvorsorge zur Anwendung, wenn lediglich die AB0-Zugehoerigkeit ohne weitere serologische Zusatzmerkmale benoetigt wird. Im Unterschied zu den nachfolgenden Ziffern 3981 bis 3983 umfasst sie weder die Bestimmung der Isoagglutinine noch des Rhesusfaktors beziehungsweise der vollstaendigen Rhesusformel, sondern beschraenkt sich auf das reine AB0-Merkmal. Sie stellt damit die einfachste Stufe der praetransfusionellen beziehungsweise praeoperativen Blutgruppendiagnostik dar und wird gewaehlt, wenn kein erweiterter serologischer Befund erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 7,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3980 steht für „AB0-Merkmale“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3980 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3980 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.