GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
AB0-Merkmale und Isoagglutinine
Die GOÄ-Ziffer 3981 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „AB0-Merkmale und Isoagglutinine“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3981 erweitert die reine AB0-Bestimmung nach Nummer 3980 um den zusaetzlichen Nachweis der Isoagglutinine, also der im Serum des Patienten vorhandenen Anti-A- beziehungsweise Anti-B-Antikoerper. Sie wird angewendet, wenn zur Absicherung der Blutgruppenzuordnung neben der Antigenbestimmung an den Erythrozyten auch die Serumprobe mit entsprechenden Testerythrozyten untersucht wird, ein Vorgehen, das insbesondere bei der praetransfusionellen Blutgruppenbestimmung ueblich ist, um Verwechslungen oder Diskrepanzen aufzudecken. Von Nummer 3980 unterscheidet sie sich durch den zusaetzlichen Nachweisschritt, von den Nummern 3982 und 3983 dadurch, dass sie noch keine Rhesusmerkmale einschliesst. Sie stellt damit eine Zwischenstufe zwischen der einfachen AB0-Bestimmung und den kombinierten AB0-Rhesus-Untersuchungen dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3981 steht für „AB0-Merkmale und Isoagglutinine“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3981 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3981 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.