GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Protein S-Aktivität
Die GOÄ-Ziffer 3953 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Protein S-Aktivität“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Beschreibt die funktionelle Bestimmung der Protein-S-Aktivität. Protein S wirkt als Kofaktor des Protein C bei der Inaktivierung aktivierter Gerinnungsfaktoren und trägt damit zur körpereigenen Gerinnungshemmung bei. Angewendet wird die Untersuchung analog zur Protein-C-Diagnostik im Rahmen der Abklärung einer Thrombophilie, insbesondere bei unklaren oder rezidivierenden venösen Thrombosen und bei familiärer Thromboseneigung, da ein Protein-S-Mangel mit einem erhöhten Thromboserisiko assoziiert ist. Die funktionelle Aktivitätsmessung erfasst die tatsächliche Kofaktorwirkung des Proteins und damit auch funktionelle Störungen, die bei rein quantitativer Betrachtung unentdeckt blieben. Sie wird häufig gemeinsam mit der Protein-C-Aktivität und in Abgrenzung zur Konzentrationsbestimmung bestimmt, um Aktivitäts- und Mengenanteil des Mangels zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3953 steht für „Protein S-Aktivität“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3953 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3953 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.