GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI), chromogenes Substrat
Die GOÄ-Ziffer 3949 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI), chromogenes Substrat“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Betrifft die Bestimmung des Plasminogenaktivatorinhibitors (PAI) mittels chromogener Substratmethode. PAI hemmt den Gewebsplasminogenaktivator (t-PA) und reguliert damit die fibrinolytische Aktivität des Blutes. Angewendet wird die Untersuchung bei Verdacht auf eine erworbene oder hereditäre Hemmung der Fibrinolyse als Ursache einer erhöhten Thromboseneigung, insbesondere bei rezidivierenden Thrombosen ohne sonst erkennbare Ursache, sowie im Rahmen der erweiterten Thrombophiliediagnostik. Ein erhöhter PAI-Spiegel kann die Auflösung von Fibringerinnseln verzögern und damit das Thromboserisiko steigern. In der Zusammenschau mit der t-PA-Bestimmung ergibt sich ein Gesamtbild der fibrinolytischen Balance, wobei ein Missverhältnis zwischen Aktivator und Inhibitor auf eine gestörte körpereigene Gerinnselauflösung hinweisen kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 31,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3949 steht für „Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI), chromogenes Substrat“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3949 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3949 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.