GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Plasmatauschversuch
Die GOÄ-Ziffer 3947 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plasmatauschversuch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen und 30,83 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Bezeichnet den Plasmatauschversuch, bei dem Patientenplasma mit Normalplasma gemischt und die Korrektur einer pathologisch verlängerten Gerinnungszeit geprüft wird. Angewendet wird der Test zur Differenzierung, ob eine verlängerte PTT oder Thromboplastinzeit auf einen Faktorenmangel oder auf das Vorhandensein eines Hemmkörpers (Inhibitors) zurückzuführen ist: Normalisiert sich die Gerinnungszeit durch Zumischung von Normalplasma, spricht dies für einen Faktormangel, der durch die zugeführten Faktoren ausgeglichen wird; bleibt die Zeit weiterhin verlängert, deutet dies auf einen zirkulierenden Hemmkörper hin, etwa einen erworbenen Faktor-VIII-Inhibitor oder ein Lupusantikoagulans. Der Versuch ist damit ein wichtiger Weichensteller in der Abklärungskaskade unklarer Gerinnungsstörungen und bestimmt die weitere gezielte Faktoren- beziehungsweise Inhibitordiagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,81 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3947 steht für „Plasmatauschversuch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3947 ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3947 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.