GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung
Die GOÄ-Ziffer 3946 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Betrifft die partielle Thromboplastinzeit (PTT beziehungsweise aPTT) als Doppelbestimmung, bei der die Messung zur Absicherung der Ergebnisqualität zweifach durchgeführt wird. Die PTT prüft das intrinsische Gerinnungssystem und wird angewendet zur präoperativen Gerinnungsabklärung, zur Überwachung einer Heparintherapie, bei Verdacht auf einen Mangel eines der intrinsischen Gerinnungsfaktoren (VIII, IX, XI, XII) sowie im Rahmen der Abklärung einer unklaren Blutungsneigung oder eines Lupusantikoagulans. Die Doppelbestimmung dient der Erhöhung der Messgenauigkeit und wird insbesondere dann eingesetzt, wenn ein grenzwertiges oder klinisch bedeutsames Ergebnis vorliegt und eine Bestätigung erforderlich ist. Im Unterschied zur Thromboplastinzeit, die das extrinsische System und die gemeinsame Endstrecke erfasst, bildet die PTT vorrangig die intrinsischen Faktoren ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3946 steht für „Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3946 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3946 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.