GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3943 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Betrifft die immunologische Bestimmung des Faktor-XIII-Antigens mittels Immundiffusion oder ähnlicher Verfahren, im Gegensatz zur funktionellen Aktivitätsmessung mittels Monochloressigsäure-Methode. Zur Anwendung kommt sie, wenn nach auffälligem funktionellem Befund geklärt werden soll, ob ein echter Proteinmangel oder eine rein funktionelle Störung des Faktors XIII vorliegt, etwa bei unklarer Wundheilungsstörung oder Nachblutung nach unauffälligen Standardgerinnungstests. Da die Standardparameter Quick und PTT den Faktor XIII nicht erfassen, ist die gezielte Antigenbestimmung insbesondere bei klinischem Verdacht auf einen hereditären oder erworbenen Faktor-XIII-Mangel indiziert. In Kombination mit der funktionellen Untersuchung ermöglicht sie eine vollständige Einordnung, ob eine verminderte Stabilisierungsaktivität auf einen Mengenmangel oder auf eine strukturelle Funktionsstörung des Faktormoleküls zurückzuführen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3943 steht für „Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3943 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3943 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.