GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gerinnungsfaktor XIII, Untersuchung mittels Monochloressigsäure oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3942 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gerinnungsfaktor XIII, Untersuchung mittels Monochloressigsäure oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst die funktionelle Bestimmung des Faktors XIII (fibrinstabilisierender Faktor) mittels der Monochloressigsäure-Methode oder vergleichbarer funktioneller Testverfahren, die die Quervernetzungsaktivität des Faktors prüfen. Angewendet wird die Untersuchung bei Verdacht auf einen Faktor-XIII-Mangel, der klinisch durch verzögerte Wundheilung, Nachblutungen nach scheinbar unauffälliger Erstgerinnung oder unklare Blutungsneigung bei normalen Standardgerinnungstests (Quick, PTT) auffällt, da Faktor XIII in diesen Routinetests nicht erfasst wird. Die funktionelle Methode misst die tatsächliche Stabilisierungsleistung des Enzyms und unterscheidet sich damit von der rein immunologischen Bestimmung, die lediglich die vorhandene Proteinmenge unabhängig von deren Funktionsfähigkeit erfasst; beide Verfahren ergänzen sich bei der Differenzierung zwischen quantitativem und qualitativem Faktor-XIII-Mangel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3942 steht für „Gerinnungsfaktor XIII, Untersuchung mittels Monochloressigsäure oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3942 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3942 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.