GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3941 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Bezeichnet die immunologische Bestimmung des Faktor-VIII-Antigens mittels Immundiffusion oder vergleichbarer Verfahren, im Unterschied zur funktionellen Aktivitätsmessung des Faktors VIII. Angewendet wird sie zur Differenzierung zwischen einem quantitativen Mangel an Faktor-VIII-Protein und einer funktionellen Störung bei erhaltener Proteinmenge, was insbesondere bei der Abklärung einer Hämophilie A sowie bei der Unterscheidung zwischen Hämophilie A und von-Willebrand-Syndrom von Bedeutung ist, da das von-Willebrand-Antigen den Faktor VIII im Plasma stabilisiert. Ein normales Faktor-VIII-Ag bei erniedrigter Faktor-VIII-Aktivität spricht für eine funktionelle Störung, während ein paralleler Abfall beider Werte eher auf einen echten Mengenmangel hindeutet. Die Leistung ergänzt damit die Diagnostik der Einzelfaktorbestimmungen um eine antigenbasierte Komponente.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3941 steht für „Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3941 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3941 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.