GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gerinnungsfaktor (VII, XI, XII), je Faktor
Die GOÄ-Ziffer 3940 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gerinnungsfaktor (VII, XI, XII), je Faktor“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen und 48,26 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Umfasst die Einzelbestimmung eines der Gerinnungsfaktoren VII, XI oder XII, ebenfalls je Faktor gesondert abgerechnet. Zur Anwendung kommt sie bei der differenzierten Abklärung einer verlängerten Thromboplastinzeit (Faktor VII) oder einer verlängerten partiellen Thromboplastinzeit (Faktor XI, XII), etwa bei Verdacht auf eine seltene hereditäre Faktor-XI-Mangelerkrankung, eine Faktor-XII-Verminderung ohne klinische Blutungsneigung oder eine isolierte Faktor-VII-Verminderung im Rahmen einer beginnenden Vitamin-K-Mangel-Situation beziehungsweise unter oraler Antikoagulation. Die Abgrenzung zur Faktorengruppe II, V, VIII, IX, X ergibt sich aus der jeweils erfassten Gruppe: Während dort die zentralen Faktoren des Quick- und teilweise des PTT-Systems untersucht werden, betrifft diese Ziffer die extrinsischen (Faktor VII) und die frühen Kontaktphasenfaktoren (XI, XII) der plasmatischen Gerinnung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 41,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 48,26 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 54,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3940 steht für „Gerinnungsfaktor (VII, XI, XII), je Faktor“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3940 ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 48,26 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3940 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.