GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor
Die GOÄ-Ziffer 3939 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen und 30,83 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Beschreibt die Einzelbestimmung eines der Gerinnungsfaktoren II, V, VIII, IX oder X, wobei die Leistung je untersuchtem Faktor gesondert berechnet wird. Angewendet wird die Untersuchung bei Verdacht auf einen hereditären oder erworbenen Gerinnungsfaktormangel, etwa zur Abklärung einer unklaren Blutungsneigung, im Rahmen der Diagnostik der Hämophilie A (Faktor VIII) oder B (Faktor IX) sowie zur Differenzierung einer Lebersyntheseleistungsstörung oder einer Vitamin-K-Mangel-bedingten Gerinnungsstörung, bei der die Vitamin-K-abhängigen Faktoren II und X betroffen sind. Auch zur gezielten Abklärung einer pathologisch verlängerten Thromboplastinzeit oder PTT wird die Einzelfaktorbestimmung herangezogen. Von der Faktorengruppe VII, XI, XII unterscheidet sich die Leistung durch die erfasste Faktorenauswahl; Faktor V und VIII zählen zusätzlich zu den nicht Vitamin-K-abhängigen Faktoren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,81 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3939 steht für „Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3939 ist mit 460 Punkten bewertet; das entspricht 26,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3939 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.