GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 394 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 394 legt den Hoechstwert fuer Leistungen nach Ziffer 393 je Tag fest, betrifft also die Abrechnung des beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstests zur Ermittlung ausloesender Allergene. Werden an einem Tag mehrere solcher Provokationstests mit unterschiedlichen Einzel- oder Gruppenextrakten durchgefuehrt, begrenzt diese Ziffer die insgesamt an diesem Tag abrechenbare Vergütung fuer diese Leistung auf einen Hoechstbetrag, unabhaengig davon, wie viele Einzeltestungen tatsaechlich vorgenommen wurden. Sie kommt also nur zur Anwendung, wenn mehrere Provokationen nach Ziffer 393 am selben Tag zusammentreffen, und sorgt dafuer, dass die Tagesabrechnung dieser diagnostischen Testreihe eine feste Obergrenze nicht ueberschreitet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 394 steht für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 394 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 394 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.