GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
Die GOÄ-Ziffer 397 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 380 Punkten bewertet; das entspricht 22,15 € beim einfachen und 50,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 397 erfasst den bronchialen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer ausloesender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, durchgefuehrt mit apparativer Registrierung. Dabei wird ein Allergenextrakt inhalativ appliziert und die Reaktion der Atemwege, etwa eine Verengung der Bronchien, mit einem Messgeraet wie einem Spirometer objektiv erfasst. Angewendet wird dieser Test typischerweise bei Verdacht auf allergisches Asthma bronchiale, wenn geklaert werden soll, ob ein bestimmtes inhalatives Allergen tatsaechlich eine klinisch relevante Bronchialreaktion ausloest und Haut- oder Bluttests allein keine ausreichende Klarheit gebracht haben. Da mehrere Provokationen mit unterschiedlichen Extrakten am selben Tag erfolgen koennen, begrenzt die zugehoerige Ziffer 398 die Tagesvergütung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 397 steht für „Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 397 ist mit 380 Punkten bewertet; das entspricht 22,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 397 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.