GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
Die GOÄ-Ziffer 390 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 390 vergueten den Intrakutantest, bei dem die Testsubstanz mit einer feinen Nadel direkt in die oberen Hautschichten injiziert wird. Dieses Verfahren gilt gegenueber Pricktest und Scratchtest als empfindlicher und wird eingesetzt, wenn oberflaechlichere Tests kein eindeutiges Ergebnis liefern oder bei bestimmten Fragestellungen der Allergiediagnostik, etwa zur Abklaerung von Insektengift- oder Arzneimittelallergien. Die Ziffer gilt fuer den ersten bis zwanzigsten Test je Behandlungsfall. Wird diese Zahl ueberschritten, weil im selben Behandlungsfall weitere Intrakutantests notwendig sind, etwa bei einer breiteren Testung mehrerer Allergene, so werden diese zusaetzlichen Tests nicht mehr ueber Ziffer 390, sondern ueber die eigens dafuer vorgesehene Ziffer 391 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 390 steht für „Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 390 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 390 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.