GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Intrakutantest, jeder weitere Test Mehr als 80 Intrakuntantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig
Die GOÄ-Ziffer 391 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrakutantest, jeder weitere Test Mehr als 80 Intrakuntantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 5,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 391 erfasst jeden weiteren Intrakutantest, der ueber die in Ziffer 390 enthaltenen ersten zwanzig Tests je Behandlungsfall hinausgeht. Sie kommt zum Ansatz, wenn im Rahmen derselben Testreihe mehr als zwanzig intrakutane Einzeltests durchgefuehrt werden, etwa bei einer umfangreichen Abklaerung mehrerer Verdachtsallergene mittels Injektion in die Haut. Ausdruecklich bestimmt ist, dass mehr als achtzig Intrakutantests je Behandlungsfall insgesamt nicht berechnungsfaehig sind; oberhalb dieser Gesamtgrenze koennen also keine weiteren Tests mehr abgerechnet werden. Die Ziffer bildet damit gemeinsam mit Ziffer 390 die vollstaendige Abrechnung der Intrakutantestreihe ab, gestaffelt in eine Grundmenge und eine begrenzte Zusatzmenge weiterer Tests.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 391 steht für „Intrakutantest, jeder weitere Test Mehr als 80 Intrakuntantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 391 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 391 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.