GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 396 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 560 Punkten bewertet; das entspricht 32,64 € beim einfachen und 75,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 396 legt den Hoechstwert fuer Leistungen nach Ziffer 395 je Tag fest und betrifft damit den nasalen Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung ausloesender Allergene. Werden an einem Tag mehrere derartige, apparativ begleitete Provokationstestungen mit unterschiedlichen Allergenen durchgefuehrt, deckelt diese Ziffer die insgesamt an diesem Tag berechnungsfaehige Vergütung auf einen festen Hoechstbetrag. Sie wird also nur relevant, wenn mehrere Testungen nach Ziffer 395 am selben Tag zusammenkommen, und verhindert, dass die Tagesabrechnung dieser aufwendigen, mehrfach messtechnisch begleiteten Provokationstestreihe unbegrenzt mit der Anzahl der getesteten Allergene ansteigt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 75,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 114,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 396 steht für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 396 ist mit 560 Punkten bewertet; das entspricht 32,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 75,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 396 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.