GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 393: Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur…

Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test

Die GOÄ-Ziffer 393 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 393 erfasst den beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer ausloesender Allergene, durchgefuehrt mit Einzel- oder Gruppenextrakt. Dabei wird die Testsubstanz gezielt auf die Nasen- oder Bindehautschleimhaut aufgebracht, um eine allergische Reaktion, etwa Niesen, Sekretion oder Roetung, direkt am Zielorgan auszuloesen und so das verantwortliche Allergen zu identifizieren. Angewendet wird dieses Verfahren typischerweise bei unklaren Ergebnissen von Haut- oder Bluttests oder wenn die klinische Relevanz eines Sensibilisierungsbefundes ueberprueft werden soll, etwa bei allergischer Rhinitis oder Konjunktivitis. Da mehrere Provokationen mit verschiedenen Extrakten am selben Tag noetig sein koennen, begrenzt die zugehoerige Ziffer 394 die Gesamtvergütung pro Tag.

Gebühren und Steigerungssatz

100 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,83 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach13,41 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach20,40 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 393

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 393?

Die GOÄ-Ziffer 393 steht für „Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 393?

Die GOÄ-Ziffer 393 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 393 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 393?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 393 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.