GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 395: Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit…

Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test

Die GOÄ-Ziffer 395 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 395 erfasst den nasalen Schleimhautprovokationstest, auch beidseitig durchgefuehrt, bei dem zusaetzlich mindestens dreimal eine apparative Registrierung der Reaktion erfolgt, um ein oder mehrere ausloesende Allergene zu ermitteln. Im Unterschied zur einfachen Provokation nach Ziffer 393 wird hier die Reaktion der Nasenschleimhaut nicht nur klinisch beobachtet, sondern mit einem Messgeraet, etwa rhinomanometrisch, mehrfach objektiv erfasst und dokumentiert. Angewendet wird dieses aufwendigere Verfahren, wenn eine objektivierbare, apparativ gestuetzte Bestaetigung der allergischen Reaktion auf ein bestimmtes Allergen erforderlich ist, etwa zur Absicherung der Diagnose vor einer spezifischen Immuntherapie. Auch hier begrenzt die zugehoerige Ziffer 396 die Tagesvergütung bei mehreren Testungen.

Gebühren und Steigerungssatz

280 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach16,32 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach37,54 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach57,12 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 395

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 395?

Die GOÄ-Ziffer 395 steht für „Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 395?

Die GOÄ-Ziffer 395 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 395 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 395?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 395 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.