GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
Die GOÄ-Ziffer 395 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 395 erfasst den nasalen Schleimhautprovokationstest, auch beidseitig durchgefuehrt, bei dem zusaetzlich mindestens dreimal eine apparative Registrierung der Reaktion erfolgt, um ein oder mehrere ausloesende Allergene zu ermitteln. Im Unterschied zur einfachen Provokation nach Ziffer 393 wird hier die Reaktion der Nasenschleimhaut nicht nur klinisch beobachtet, sondern mit einem Messgeraet, etwa rhinomanometrisch, mehrfach objektiv erfasst und dokumentiert. Angewendet wird dieses aufwendigere Verfahren, wenn eine objektivierbare, apparativ gestuetzte Bestaetigung der allergischen Reaktion auf ein bestimmtes Allergen erforderlich ist, etwa zur Absicherung der Diagnose vor einer spezifischen Immuntherapie. Auch hier begrenzt die zugehoerige Ziffer 396 die Tagesvergütung bei mehreren Testungen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 37,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 57,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 395 steht für „Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 395 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 395 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.