GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test
Die GOÄ-Ziffer 389 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 25 Punkten bewertet; das entspricht 1,46 € beim einfachen und 3,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 389 erfasst jeden weiteren Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, der ueber die in Ziffer 388 enthaltenen bis zu zehn Tests je Behandlungsfall hinausgeht. Sie wird also nur dann angesetzt, wenn im Rahmen derselben Testreihe mehr als zehn Einzeltests dieser Art notwendig sind, etwa bei einer umfangreichen Suche nach dem ausloesenden Allergen mit vielen zu pruefenden Substanzen. Inhaltlich handelt es sich um dieselbe Testtechnik wie bei Ziffer 388, Reiben, Scratchen oder Skarifizieren der Haut mit der Testloesung; der Unterschied liegt ausschliesslich in der Zaehlung ab dem elften Test. Eine zahlenmaessige Obergrenze fuer diese weiteren Tests ist in der Legende nicht genannt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 3,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 5,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 389 steht für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 389 ist mit 25 Punkten bewertet; das entspricht 1,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 3,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 389 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.