GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)
Die GOÄ-Ziffer 388 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen und 4,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 388 erfasst den Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, ein Hauttestverfahren der Allergiediagnostik, bei dem die Testsubstanz durch Reiben, oberflaechliches Anritzen oder Scratchen in die Haut eingebracht wird. Sie gilt fuer bis zu zehn Tests je Behandlungsfall und wird typischerweise dann eingesetzt, wenn diese aeltere, einfachere Testtechnik anstelle des Pricktests gewaehlt wird, etwa bei speziellen Fragestellungen oder bestimmten Testsubstanzen. Die Ziffer deckt also die Grundmenge der Testung in einem Behandlungsfall ab. Werden mehr als zehn Tests dieser Art durchgefuehrt, wird jeder weitere Test nicht mehr nach dieser Ziffer, sondern nach der eigens dafuer vorgesehenen Ziffer 389 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,04 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 7,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 388 steht für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 388 ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 388 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.