GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Neuronenspezifische Enolase (NSE), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3907.H3 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neuronenspezifische Enolase (NSE), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3907.H3 betrifft die Bestimmung der neuronenspezifischen Enolase, kurz NSE, mittels Ligandenassay, einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. NSE wird als Tumormarker vor allem beim kleinzelligen Bronchialkarzinom sowie bei neuroendokrinen Tumoren wie dem Neuroblastom eingesetzt und dient dort der Diagnoseunterstützung sowie der Verlaufs- und Therapiekontrolle. Im Unterschied zu den Markern für nicht-kleinzellige Lungenkarzinome wie Cyfra 21-1 spiegelt NSE eher die neuroendokrine Tumorbiologie wider, weshalb die Wahl des Markers von der vermuteten oder gesicherten Tumorentität abhängt. Anders als bei mehreren benachbarten Ziffern ist hier die Doppelbestimmung ausdrücklich ohne die Einschränkung 'gegebenenfalls' gefordert, das heißt sie ist regelhafter Bestandteil der Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3907.H3 steht für „Neuronenspezifische Enolase (NSE), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3907.H3 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3907.H3 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.