GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig
Die GOÄ-Ziffer 387 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen und 2,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 387 vergueten den einundvierzigsten bis achtzigsten Pricktest je Behandlungsfall und bildet die oberste Staffel dieser gestaffelten Abrechnung. Sie wird angesetzt, wenn im selben Behandlungsfall bereits mehr als vierzig Einzeltests durchgefuehrt wurden und die Testreihe mit weiteren Allergenextrakten fortgesetzt wird, etwa bei einer sehr umfassenden Allergieabklaerung mit zahlreichen Verdachtssubstanzen. Ausdruecklich bestimmt ist, dass mehr als achtzig Pricktests je Behandlungsfall nicht berechnungsfaehig sind; darueber hinaus durchgefuehrte Tests koennen also nicht zusaetzlich in Rechnung gestellt werden. Die Ziffer markiert damit zugleich die Kappungsgrenze der gesamten Pricktest-Reihe nach den Nummern 385 bis 387, unabhaengig von der tatsaechlich getesteten Anzahl an Allergenen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,17 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 4,08 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 387 steht für „Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 387 ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 387 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.