GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)
Die GOÄ-Ziffer 386 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 386 schliesst an Ziffer 385 an und erfasst den einundzwanzigsten bis vierzigsten Pricktest je Behandlungsfall. Sie kommt zum Ansatz, wenn im Rahmen derselben Allergiediagnostik bereits mehr als zwanzig Einzeltests durchgefuehrt wurden und die Testreihe mit weiteren Allergenextrakten bis zur Grenze von vierzig fortgesetzt wird, etwa bei einer breiten Testung auf Inhalations- und Nahrungsmittelallergene. Inhaltlich handelt es sich um dieselbe Leistung wie bei Ziffer 385, lediglich gestaffelt nach der Gesamtzahl der Tests im Behandlungsfall. Wird die Grenze von vierzig Tests ueberschritten, ist fuer die weiteren Pricktests die naechste Staffel nach Ziffer 387 einschlaegig, die zugleich die Obergrenze der gesamten Pricktest-Reihe markiert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 6,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 386 steht für „Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 386 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 386 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.