GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fc von IgM (Rheumafaktor)
Die GOÄ-Ziffer 3884 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fc von IgM (Rheumafaktor)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3884 betrifft den Nachweis des Rheumafaktors über die Bindung an das Fc-Fragment von IgM und wird eingesetzt, wenn im Rahmen der rheumatologischen Diagnostik, etwa bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis oder andere Kollagenosen, spezifisch nach diesem Autoantikörper gesucht wird. Abrechnungstechnisch ist die Leistung ausdrücklich als Teil einer Sammelposition definiert: Punktzahl und Gebühr werden gemeinsam mit der Nummer 3881, der Bestimmung zirkulierender Immunkomplexe, berechnet. In der Praxis heißt das, dass beide Untersuchungen bei gemeinsamer Anforderung nur einmal vergütet werden, auch wenn methodisch zwei unterschiedliche Parameter erhoben werden. Die Ziffer wird also nicht eigenständig neben 3881 abgerechnet, sondern teilt sich mit dieser die gemeinsame Gebühr.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3884 steht für „Fc von IgM (Rheumafaktor)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3884 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3884 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.