GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Spermien
Die GOÄ-Ziffer 3875 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spermien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3875 erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen Spermien im Rahmen der andrologischen bzw. immunologischen Fertilitätsdiagnostik. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei unerfülltem Kinderwunsch oder Verdacht auf eine immunologisch bedingte Fertilitätsstörung geklärt werden soll, ob Antikörper gegen Spermienoberflächenantigene vorliegen, die die Beweglichkeit oder Befruchtungsfähigkeit der Spermien beeinträchtigen können. Abrechnungstechnisch ist die Leistung als Teil einer Sammelposition ausgestaltet: Punktzahl und Gebühr werden gemeinsam mit der Nummer 3863 berechnet, das heißt beide Untersuchungen werden nicht additiv, sondern als eine Einheit vergütet. In der Praxis bedeutet dies, dass bei kombinierter Anforderung beider Parameter nur einmal die entsprechende Gebühr angesetzt werden darf, während eine Einzelanforderung ebenfalls unter dieser gemeinsamen Bewertung fällt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3875 steht für „Spermien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3875 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3875 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.