GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thyreoglobulin (Boydentest) Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3885 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thyreoglobulin (Boydentest) Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3885 umfasst die quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden, im vorliegenden Zusammenhang insbesondere gegen Thyreoglobulin, etwa im sogenannten Boyden-Test. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei Verdacht auf eine Autoimmunthyreoiditis oder zur Einordnung erhöhter oder erniedrigter Thyreoglobulinwerte geklärt werden soll, ob Antikörper vorliegen, die eine Thyreoglobulinmessung methodisch verfälschen oder selbst diagnostisch relevant sind. Abrechnungstechnisch ist die Leistung als Teil einer Sammelposition ausgestaltet und wird gemeinsam mit der Nummer 3881, den zirkulierenden Immunkomplexen, mit einer Punktzahl bzw. Gebühr bewertet. Werden beide Parameter gemeinsam angefordert, darf die Gebühr folglich nur einmal angesetzt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3885 steht für „Thyreoglobulin (Boydentest) Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3885 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3885 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.