GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
Die GOÄ-Ziffer 385 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 385 vergueten den Pricktest, ein Standardverfahren der Allergiediagnostik, bei dem Testloesungen auf die Haut aufgetragen und mit einer feinen Lanzette oberflaechlich eingestochen werden. Abgerechnet wird je Test, wobei Ziffer 385 fuer den ersten bis zwanzigsten Test innerhalb desselben Behandlungsfalls gilt. Typischer Anwendungsfall ist die Abklaerung einer Typ-I-Allergie, etwa gegen Pollen, Hausstaubmilben oder Nahrungsmittel, bei der mehrere Allergenextrakte parallel getestet werden. Werden mehr als zwanzig Einzeltests im selben Behandlungsfall durchgefuehrt, greift fuer die weiteren Tests die naechsthoehere Staffel nach Ziffer 386. Die Abrechnung richtet sich also, wie beim Epikutantest, nach der kumulierten Anzahl der im Behandlungsfall durchgefuehrten Pricktests.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,18 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 385 steht für „Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 385 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 385 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.