GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Myeloperoxydase (P-ANCA)
Die GOÄ-Ziffer 3873 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myeloperoxydase (P-ANCA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer betrifft den antigenspezifischen Nachweis von Antikörpern gegen Myeloperoxidase, dem Zielantigen des perinukleären ANCA-Musters (P-ANCA), meist mittels ELISA, ergänzend zum Fluoreszenzmuster-Screening unter Nummer 3853. Sie wird angewendet, wenn bei positivem P-ANCA-Fluoreszenzmuster die antigenspezifische Bestätigung erforderlich ist, insbesondere bei Verdacht auf eine mikroskopische Polyangiitis, eine eosinophile Granulomatose mit Polyangiitis oder eine pauci-immune Glomerulonephritis. Die Bestimmung dient der Erhärtung der Vaskulitisdiagnose und der Abgrenzung gegenüber anderen, mit P-ANCA assoziierten Erkrankungen wie chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen. Eine eigenständige Gebühr fällt nicht an: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3863.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3873 steht für „Myeloperoxydase (P-ANCA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3873 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3873 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.