GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mikrosomen (Thyroperoxydase)
Die GOÄ-Ziffer 3871 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikrosomen (Thyroperoxydase)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer bezeichnet, ebenso wie Nummer 3843, den Nachweis von Antikörpern gegen die Thyroperoxidase als mikrosomales Schilddrüsenantigen, hier jedoch als eigenständige Position innerhalb der zweiten, um Nummer 3863 gebildeten Sammelposition. Angewendet wird sie bei der Abklärung von Schilddrüsenfunktionsstörungen mit Verdacht auf eine Autoimmunthyreoiditis, insbesondere Hashimoto-Thyreoiditis oder Morbus Basedow, wenn die TPO-Antikörperbestimmung im Kontext dieser zweiten Untersuchungsgruppe angefordert wird, etwa gemeinsam mit weiteren dort geführten Spezifitäten wie Scl-70 oder Cardiolipin. Inhaltlich entspricht die Untersuchung der unter Nummer 3843 beschriebenen Leistung. Eine eigenständige Gebühr fällt nicht an: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3863.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3871 steht für „Mikrosomen (Thyroperoxydase)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3871 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3871 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.