GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Cardiolipin (IgG- oder IgM-Fraktion), je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 3869 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Cardiolipin (IgG- oder IgM-Fraktion), je Fraktion“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Cardiolipin, getrennt nach IgG- und IgM-Fraktion, wobei jede Fraktion einzeln unter dieser Ziffer erfasst wird. Sie wird bei Verdacht auf ein Antiphospholipid-Syndrom eingesetzt, etwa bei rezidivierenden Thrombosen, Schwangerschaftskomplikationen wie wiederholten Fehlgeburten oder im Rahmen der Abklärung eines systemischen Lupus erythematodes, bei dem Cardiolipin-Antikörper gehäuft auftreten. Da IgG- und IgM-Antikörper unterschiedliche klinische Aussagekraft besitzen, wird die Bestimmung je Fraktion angesetzt, jedoch ohne eigenständige Gebühr: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3863, unabhängig davon, wie viele Fraktionen im selben Ansatz untersucht wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3869 steht für „Cardiolipin (IgG- oder IgM-Fraktion), je Fraktion“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3869 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3869 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.