GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Azetylcholinrezeptoren
Die GOÄ-Ziffer 3868 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Azetylcholinrezeptoren“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen Azetylcholinrezeptoren, meist mittels ELISA oder Radioimmunoassay. Sie ist zentral für die Diagnostik der Myasthenia gravis, bei der Antikörper gegen den nikotinischen Azetylcholinrezeptor der motorischen Endplatte die neuromuskuläre Übertragung stören und die typische belastungsabhängige Muskelschwäche verursachen. Angewendet wird sie bei entsprechender klinischer Symptomatik wie Ptosis, Doppelbildern oder rumpfnaher Schwäche, häufig ergänzt durch elektrophysiologische Untersuchungen und bildgebende Abklärung des Thymus. Die Bestimmung wird im Rahmen einer erweiterten neuromuskulären Antikörperdiagnostik durchgeführt. Eine eigenständige Gebühr entsteht nicht: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3863.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3868 steht für „Azetylcholinrezeptoren“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3868 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3868 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.