GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)
Die GOÄ-Ziffer 384 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 5,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 384 betrifft den Tuberkulinstempeltest, den Mendel-Mantoux-Test sowie den Stempeltest mit mehreren Antigenen, den sogenannten Batterietest. Der Mendel-Mantoux-Test ist die intrakutane Injektion von Tuberkulin zur Tuberkulosediagnostik, der Stempeltest eine Variante mit mehreren Antigenstiften gleichzeitig, um verschiedene Reaktionslagen in einem Arbeitsschritt zu pruefen. Angewendet wird die Ziffer, wenn eines dieser Verfahren zur Testung auf Tuberkuloseinfektion oder zur Ueberpruefung der Reaktionsbereitschaft des Immunsystems gegenueber mehreren Antigenen gleichzeitig eingesetzt wird. Der Batterietest mit mehreren Antigenen dient dabei der gleichzeitigen Pruefung mehrerer Reizstoffe in einem Testvorgang und wird ueber dieselbe Ziffer abgebildet wie die klassischen Einzeltests dieser Gruppe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 384 steht für „Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 384 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 384 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.