GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Kutane Testung (z. B. von Pirquet, Moro)
Die GOÄ-Ziffer 383 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kutane Testung (z. B. von Pirquet, Moro)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 383 erfasst die kutane Testung, beispielhaft genannt sind die Verfahren von Pirquet und Moro. Es handelt sich um Hauttestverfahren, bei denen Testsubstanz oberflaechlich auf oder in die Haut eingebracht wird, um eine allergische oder immunologische Reaktion sichtbar zu machen. Angewendet wird die Ziffer, wenn eines dieser klassischen kutanen Testverfahren zum Einsatz kommt, etwa im Rahmen einer Tuberkulose- oder Allergiediagnostik mit aelteren, etablierten Testmethoden. Von den spaeter genannten spezifischeren Testarten wie Pricktest, Intrakutantest oder Epikutantest unterscheidet sie sich durch die konkrete Technik nach Pirquet oder Moro; welches Verfahren im Einzelfall gemeint ist, ergibt sich aus der jeweiligen medizinischen Fragestellung und der angewandten Testmethode.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 6,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 383 steht für „Kutane Testung (z. B. von Pirquet, Moro)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 383 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 383 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.