GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
dDNS
Die GOÄ-Ziffer 3857 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „dDNS“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer steht für den Nachweis von Antikörpern gegen doppelsträngige DNA (dDNS), meist mittels ELISA- oder RIA-gestütztem, quantitativem Verfahren, ergänzend zum immunfluoreszenzbasierten Nachweis unter Nummer 3846. Angewendet wird sie im Rahmen der Diagnostik und insbesondere der Verlaufskontrolle eines systemischen Lupus erythematodes, da die Höhe des dDNS-Antikörpertiters häufig mit der Krankheitsaktivität, insbesondere einer Lupusnephritis, korreliert. Sie wird typischerweise als Teil einer erweiterten ENA- und Kollagenose-Antikörperdiagnostik neben weiteren spezifischen Antigenen desselben Untersuchungsansatzes bestimmt. Eine eigenständige Gebühr fällt nicht an: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3853.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3857 steht für „dDNS“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3857 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3857 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.