GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig
Die GOÄ-Ziffer 382 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 15 Punkten bewertet; das entspricht 0,87 € beim einfachen und 2,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 382 vergueten den einundfuenfzigsten bis hundertsten Epikutantest je Behandlungsfall und bildet damit die oberste Staffel dieser gestaffelten Abrechnung fuer den Pflastertest zur Kontaktallergiediagnostik. Sie wird angesetzt, wenn im selben Behandlungsfall bereits die Grenzen von dreissig und fuenfzig Einzeltests ueberschritten wurden und weitere Testungen bis zur Obergrenze von hundert erfolgen, etwa bei sehr umfangreichen Testreihen mit vielen Verdachtsallergenen. Ausdruecklich geregelt ist, dass mehr als hundert Epikutantests je Behandlungsfall nicht berechnungsfaehig sind; darueber hinausgehende Tests koennen also nicht zusaetzlich abgerechnet werden, unabhaengig davon, wie viele tatsaechlich durchgefuehrt wurden. Die Ziffer markiert damit zugleich die Kappungsgrenze der gesamten Testreihe nach den Nummern 380 bis 382.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 0,87 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 2,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 3,06 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 382 steht für „Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 382 ist mit 15 Punkten bewertet; das entspricht 0,87 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 2,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 382 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.