GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Langerhans-Inseln (ICA)
Die GOÄ-Ziffer 3842 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Langerhans-Inseln (ICA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der Nachweis von Inselzell-Antikörpern (ICA), die gegen die Langerhans-Inseln des Pankreas gerichtet sind, in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz auf Pankreasgewebe. Angewendet wird die Ziffer bei der Abklärung eines neu aufgetretenen Diabetes mellitus mit Verdacht auf eine autoimmune Genese, insbesondere zur Unterscheidung eines Typ-1-Diabetes von anderen Diabetesformen, sowie im Rahmen von Risikoabschätzungen bei Verwandten von Typ-1-Diabetikern. Die Bestimmung erfolgt üblicherweise im Verbund mit weiteren organspezifischen Autoantikörpern desselben Untersuchungsansatzes. Eine eigenständige Vergütung ist nicht vorgesehen: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2, unabhängig davon, wie viele weitere Spezifitäten im selben Ansatz mitbestimmt wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3842 steht für „Langerhans-Inseln (ICA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3842 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3842 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.