GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kollagen
Die GOÄ-Ziffer 3841 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kollagen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Kollagen, üblicherweise im Rahmen der indirekten Immunfluoreszenzdiagnostik auf Gewebeschnitten. Sie wird herangezogen, wenn im Zuge der Abklärung entzündlich-rheumatischer oder fibrosierender Erkrankungen des Bindegewebes, etwa bei Verdacht auf eine systemische Sklerose oder rheumatoide Verlaufsformen, eine gegen Kollagenstrukturen gerichtete Autoimmunreaktion mitbestimmt werden soll. Praktisch erfolgt die Bestimmung meist gemeinsam mit weiteren organ- und strukturspezifischen Antikörpern desselben diagnostischen Ansatzes, nicht isoliert. Abrechnungstechnisch handelt es sich um eine Teilleistung ohne eigenen Gebührenwert: Sie wird als Teil der Sammelposition geführt und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2, sodass die Gesamtuntersuchung nur einmal berechnet werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3841 steht für „Kollagen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3841 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3841 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.