GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Herzmuskulatur (HMA)
Die GOÄ-Ziffer 3839 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herzmuskulatur (HMA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der Nachweis von Antikörpern gegen Herzmuskelgewebe (Herzmuskelantikörper, HMA), in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz auf Myokardschnitten. Klinisch relevant ist die Untersuchung bei Verdacht auf eine autoimmun mitbedingte Myokarditis oder ein Postmyokardinfarkt-/Postkardiotomiesyndrom, bei denen HMA als Ausdruck einer Autoimmunreaktion gegen geschädigtes Herzgewebe auftreten können. Sie wird typischerweise im Rahmen einer breiteren Autoantikörperdiagnostik neben anderen organspezifischen Antikörpern angefordert, wenn eine entzündliche Herzerkrankung ungeklärter Ursache abgeklärt werden soll. Abrechnungsrechtlich handelt es sich um eine unselbstständige Teilleistung: Die Ziffer wird nicht eigenständig bewertet, sondern fließt in die Sammelposition ein und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3839 steht für „Herzmuskulatur (HMA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3839 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3839 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.