GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kerne (ANA)
Die GOÄ-Ziffer 3840 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kerne (ANA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer bezeichnet den spezifischen Nachweis von Antikörpern gegen Zellkernbestandteile (antinukleäre Antikörper, ANA) im Rahmen der erweiterten Autoantikörperdiagnostik mittels indirekter Immunfluoreszenz. Sie kommt zum Einsatz, wenn im Zuge der Abklärung einer Kollagenose oder systemischen Autoimmunerkrankung, etwa eines systemischen Lupus erythematodes, eines Sjögren-Syndroms oder einer systemischen Sklerose, die kernspezifische Antikörperreaktion neben weiteren organbezogenen Spezifitäten desselben Untersuchungsansatzes mitbeurteilt wird. Die Ziffer ergänzt damit ANA-Fluoreszenzmuster-Bestimmungen um die gezielte Zuordnung zum nukleären Antigen. Sie besitzt keinen eigenständigen Gebührenwert, sondern ist Bestandteil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2, unabhängig von der Anzahl gleichzeitig bestimmter Antikörperspezifitäten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3840 steht für „Kerne (ANA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3840 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3840 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.