GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)
Die GOÄ-Ziffer 381 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen und 2,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 381 schliesst unmittelbar an Ziffer 380 an und erfasst den einunddreissigsten bis fuenfzigsten Epikutantest je Behandlungsfall. Sie kommt also nur zum Ansatz, wenn im Rahmen derselben Kontaktallergie-Abklaerung bereits mehr als dreissig Einzeltests durchgefuehrt wurden und weitere Testungen bis zur Grenze von fuenfzig noetig sind, etwa bei einer umfangreichen Testreihe mit vielen Verdachtssubstanzen. Inhaltlich handelt es sich um dieselbe Leistung wie bei Ziffer 380, den Pflastertest zur Kontaktallergiediagnostik; der Unterschied liegt allein in der Staffelung nach Testanzahl. Wird die Gesamtzahl von fuenfzig Tests im Behandlungsfall ueberschritten, greift fuer die weiteren Tests die naechste Staffel nach Ziffer 382.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,17 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 4,08 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 381 steht für „Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 381 ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 381 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.