GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
Die GOÄ-Ziffer 378 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 378 betrifft die Simultanimpfung gegen Wundstarrkrampf, bei der gleichzeitig passiv und aktiv immunisiert wird, also Tetanus-Immunglobulin und Tetanus-Impfstoff in einer Sitzung verabreicht werden. Dieses Vorgehen ist typisch bei Verletzungen, wenn der Impfstatus des Patienten unklar oder unzureichend ist und sowohl der sofortige passive Schutz durch Antikoerper als auch der Aufbau der aktiven Immunitaet notwendig ist. Die Ziffer deckt damit gezielt diese kombinierte Vorgehensweise ab und unterscheidet sich von einer reinen aktiven Auffrischimpfung, bei der nur der Impfstoff ohne Immunglobulin gegeben wird. Angewendet wird sie also nur, wenn tatsaechlich beide Komponenten, passiv und aktiv, im selben Zusammenhang appliziert werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 378 steht für „Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 378 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 378 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.