GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
Die GOÄ-Ziffer 377 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 377 bildet die zusaetzliche Injektion im Rahmen einer Parallelimpfung ab, also wenn im selben Termin mehrere Impfstoffe gleichzeitig, aber an unterschiedlichen Injektionsstellen verabreicht werden. Sie wird fuer jede weitere Injektion neben der Grundimpfung angesetzt und traegt damit dem Mehraufwand Rechnung, der entsteht, wenn nicht nur eine, sondern zwei oder mehr Spritzen in einer Sitzung gegeben werden. Typischer Anwendungsfall ist die kombinierte Verabreichung verschiedener Impfstoffe, die nicht in einem Praeparat vereint werden koennen und deshalb getrennt injiziert werden muessen. Die eigentliche Grundimpfung wird ueber die jeweils einschlaegige Impfziffer abgerechnet, Ziffer 377 kommt ausschliesslich fuer die zusaetzlichen, parallel verabreichten Injektionen hinzu.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 377 steht für „Zusatzinjektion bei Parallelimpfung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 377 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 377 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.