GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Prostataspezifische saure Phosphatase (PAP), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3794 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prostataspezifische saure Phosphatase (PAP), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bezeichnet die Bestimmung der prostataspezifischen sauren Phosphatase (PAP) mittels Ligandenassay. Die Legende stellt klar, dass eine gegebenenfalls durchgefuehrte Doppelbestimmung sowie eine aktuelle Bezugskurve Bestandteil der Leistung sind und nicht gesondert berechnet werden. Angewendet wird die Ziffer im Rahmen der Diagnostik und Verlaufskontrolle von Prostataerkrankungen, insbesondere als Tumormarker, wenn dieser aeltere, organspezifische Parameter als quantitative Groesse mittels Ligandenassay bestimmt werden soll. Voraussetzung fuer den Ansatz ist die tatsaechliche Durchfuehrung als Ligandenassay. Von der tartrathemmbaren sauren Phosphatase, die einen anderen Anteil der Gesamtphosphatase-Aktivitaet erfasst und ueber eine eigene, inhaltlich benachbarte Position abgebildet wird, ist die PAP-Bestimmung als organspezifischer Einzelparameter klar zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 15,15 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3794 steht für „Prostataspezifische saure Phosphatase (PAP), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3794 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3794 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.