GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lysozym
Die GOÄ-Ziffer 3793 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lysozym“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst die Bestimmung von Lysozym. Sie wird angewendet, wenn dieser Parameter als diagnostisches Hilfsmittel benoetigt wird, etwa im Rahmen der Abklaerung myelomonozytaerer Erkrankungen des blutbildenden Systems oder zur Beurteilung der tubulaeren Nierenfunktion, da Lysozym aufgrund seiner geringen Groesse glomerulaer filtriert und tubulaer rueckresorbiert wird. Die Legende benennt lediglich den Analyten, ohne ein bestimmtes Messverfahren oder Untersuchungsmaterial vorzugeben, sodass die Bestimmung sowohl aus Serum als auch aus Urin je nach klinischer Fragestellung erfolgen kann. Sie stellt eine eigenstaendige Einzelbestimmung dar, die von anderen Entzuendungs- oder Nierenfunktionsparametern klar abzugrenzen ist, und wird je durchgefuehrter Bestimmung einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3793 steht für „Lysozym“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3793 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3793 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.