GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA) 3827.H2 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 3826.H2 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA) 3827.H2 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst den Nachweis von Antikoerpern gegen zytoplasmatische Antigene neutrophiler Granulozyten, also der ANCA-Antikoerper in ihren beiden Faerbemustern P-ANCA und C-ANCA. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen der Diagnostik von Vaskulitiden oder anderen Autoimmunerkrankungen, bei denen Antikoerper gegen koerpereigene Antigene eine Rolle spielen, dieser spezifische Antikoerpernachweis erbracht werden soll. Gemaess der angegebenen amtlichen Bestimmung wird die Position als Teil einer Sammelposition bewertet, das heisst, sie erhaelt dieselbe Punktzahl beziehungsweise Gebuehr wie die Nummer 3796 und wird nicht zusaetzlich zu dieser gesondert honoriert. Sie steht damit im Kontext der uebrigen Untersuchungen auf Antikoerper gegen koerpereigene Antigene, die ebenfalls dieser Sammelbewertung unterliegen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3826.H2 steht für „zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA) 3827.H2 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3826.H2 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3826.H2 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.